SuP Regeln
- Vorbereitung
Kontrolliere Board, Paddle und Rettungsmittel auf allfällige Mängel.
Anfänger lassen sich idealerweise instruieren.
Lange Touren nicht alleine unternehmen und gut planen. Dauer und Strömungen beachten - Rettungsmittel
Auf fliessenden Gewässer (Flüsse) und ab 300m Entfernung zum Ufer ist das Mitführen einer Schwimmhilfe obligatorisch. Die Schwimmhilfe muss 50N Auftrieb bieten. - Rundumlicht
Bei schlechten Lichtverhältnissen und bei Nacht ist ein gut sichtbares Rundumlicht vorgeschrieben. - Kleidung
Passe die Kleidung den Wetterverhältnissen an. Berücksichtige dabei den Temperaturunterschied auf dem Board und im Wasser. - Safety Leash
Auf dem See Ok – auf den Flüssen no go > Gefahr bei starker Strömung. - Beschriftung
Dein Name/Adresse/Telnr. gehört aufs Board. - Abgrenzungen mit Bojen
Gelbe Bojen dürfen nicht umfahren werden (in Strandrichtung). Achtung auf Schwimmer/Badende. - Vortrittsregeln auf dem Wasser
SuP haben keinen Vortritt vor sämtlichen Schiffen/Booten. Unter Paddler und Ruderbooten gilt Rechtsvortritt. - Sturmwarnung
Langsames Blinken 40x/min. = Starkwindwarnung
Schnelles Blinken 90x/min. = Sturmwarnung
Als SuP ist das Ufer aufzusuchen. - Notfall-Nr. 117
- SuP Beschreibung in der BSV
Paddelboot: ein von einem oder mehreren Doppel- oder Stechpaddeln mit menschlicher Kraft angetriebenes Schiff; Paddelboote gelten im Sinne dieser Verordnung als eine Untergruppe der Ruderboote.
«obwohl in Art. 134a ist tatsächlich die Sprache von Stand-up-Paddel« - Art. 134a 311 Rettungsmittel für wettkampftaugliche Wassersportgeräte
Als wettkampftaugliche Wassersportgeräte gelten Drachensegel- und Segelbretter, Rennruderboote, wettkampftaugliche Kajaks, Kanus, Rafts, Bretter zum Stand-upPaddeln und dergleichen sowie Segelschiffe, die nicht über ausreichenden spritzwasser- oder wetterdicht verschliessbaren Stauraum zur Mitführung von Rettungsgeräten im Sinne von Artikel 134 verfügen.
Auf wettkampftauglichen Wassersportgeräten, die auf Flüssen oder auf Seen ausserhalb der inneren und der äusseren Uferzone verkehren, ist anstelle der Rettungsgeräte nach Artikel 134 das Mitführen von Schwimmhilfen zulässig. - Als Schwimmhilfen gelten Rettungswesten, die der Norm SN EN ISO 12402-5:2006 in der Fassung vom November 2006313 entsprechen.
- Die Schwimmhilfe hat der Grösse der sie tragenden Person zu entsprechen.